ÖJC empfiehlt Abwarten bei Vorratsdatenspeicherung
Wien (OJC - 28.07.2010 11:59 Uhr) Der Österreichische Journalisten Club (ÖJC) empfiehlt
Infrastukturministerin Doris Bures und ihren Beamten dringend, bei
der Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung (vorgesehen in der
Novelle mit der das TKG 2003 geändert wird) die europäische
Entwicklung, bedingt durch den Lissabon-Vertrag, abzuwarten. "Es
könnte sein, dass wir diese von vielen Seiten ungeliebte Kröte nicht
schlucken müssen, da sich die Meinungen in der EU in eine neue,
ablehnende Richtung bei der Vorratsdatenspeicherung entwickeln", so
ÖJC-Präsident Fred Turnheim in einer Stellungnahme. Der Gesetzgeber
möge das Ergebnis der Evaluierung der EU-Datenretensionsrichtline
durch die EU-Kommission abwarten. Eine Umsetzung ist derzeit aus
Sicht des ÖJC nicht konform mit der Europäischen Grundrechtscharta.
Der ÖJC begrüßt grundsätzlich das Bemühen der Ministerin, die
geäußerten Bedenken der betroffenen Berufsgruppen ernst zu nehmen
doch leider ist nach wie vor das
Kernproblem nicht gelöst.
Die Bestimmungen der Strafprozessordnung sind eindeutig und
besagen, dass das Recht eines Journalisten zur Aussageverweigerung
nicht umgangen werden darf.
Insbesondere sind die Anordnung oder Durchführung von
Ermittlungsmaßnahmen wie die Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über
Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten
unzulässig, soweit dadurch das Recht eines Journalisten die Aussage
zu verweigern, umgangen wird. Eine Anordnung und Durchführung von
Ermittlungsmaßnahmen wie die Auskunft über Daten einer
Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten eines
Journalisten darf nur dann durchgeführt werden, wenn der Journalist
persönlich dringend tatverdächtig ist und ein Rechtschutzbeauftragter
nach Prüfung und Kontrolle der Anordnung der Staatsanwaltschaft diese
Maßnahmen genehmigt.
Es ist aus der Sicht des ÖJC somit eindeutig kein Grund gegeben,
Vorratsdaten von Journalisten oder auch von anderen Personen, die
einer beruflichen Schweigepflicht unterliegen zu speichern, da diese
laut der Strafprozessordnung ohnehin nicht in einem Strafverfahren
verwendet werden dürfen.
Der Eingriff von Polizeibehörden ohne jegliche richterliche
Kontrolle hat bei den Vorratsdaten nichts verloren und wird daher vom
ÖJC abgelehnt. Auch ist es den Telekommunikationsunternehmen nicht
möglich, bei einer Anfrage der Staatsanwaltschaft zu unterscheiden,
ob es sich um einen privaten Anschluss eines Journalisten handelt
oder nicht.
Die Führung einer Robinson-Liste oder auch White-List ist
gefährlich, da auch diese journalistenbezogene Daten enthalten muss.
Daher wird die Vorratsdatenspeicherung vom ÖJC nach wie vor
abgelehnt. Der ÖJC lehnt auch die nach wie vor im Entwurf vorgesehene
Bestimmung ab, dass bei Verwaltungsübertretungen Stammdaten an
Behörden übermittelt werden dürfen.
Der ÖJC begrüßt die im Gesetzentwurf im § 93 (5) Festlegung des
Redaktionsgeheimnisses in Bezug zum § 31 Mediengesetz. Die
Schutzbestimmung für Journalisten wurde auf Anregung des ÖJC in den
Gesetzesentwurf aufgenommen "Diese auf Initiative des ÖJC
aufgenommene Bestimmung ist als Schutz für Journalisten und deren
Informanten gedacht", begründet ÖJC Präsident Fred Turnheim diese
Bestimmung.
Rückfragehinweis:
Österreichischer Journalisten Club
Norbert Welzl
Blutgasse 3, 1010 Wien
T.: +43 1 9828555
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